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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.02.2012, Az.: 1 BvR 1121/11
Anspruch minderjähriger Kinder auf Bewilligung von Beratungshilfe als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; Vorliegen einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung als Voraussetzung für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gem. § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 08.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11034
Aktenzeichen: 1 BvR 1121/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Weimar - 31.01.2011 - AZ: 12 UR II 24/11

AG Bad Homburg v.d. Höhe - 23.02.2011 - AZ: 45 IIB 703/10

AG Bad Homburg v.d. Höhe - 18.03.2011 - AZ: 45 IIB 703/10

AG Weimar - 23.03.2011 - AZ: 12 UR II 24/11

Fundstelle:

ZAP EN-Nr. 189/2012

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 08.02.2012 - AZ: 1 BvR 1120/11

BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1121/11

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

  1. I.
    1. 1.

      des Minderjährigen C...,
      vertreten durch die Eltern,

    2. 2.

      des Minderjährigen C...,
      vertreten durch die Eltern,

    3. 3.

      des Minderjährigen C...,
      vertreten durch die Eltern,

      - Bevollmächtigter:

      Rechtsanwalt Thomas Asmalsky,

      Neurothstraße 2, 61440 Oberursel -

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe vom 18. März 2011 - 45 IIB 703/10 -,

    2. b)

      den Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe vom 23. Februar 2011 - 45 IIB 703/10 -

      und

      Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
      und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    .- 1 BvR 1120/11 -,

  2. II.
    1. 1.

      der Frau M...,

    2. 2.

      der Minderjährigen M..."
      gesetzlich vertreten durch M... und H...,

      - Bevollmächtigte:

      Rechtsanwälte Beitz & Stamm,

      Saalstraße 8 a, 07743 Jena -

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 23. März 2011 - 12 UR II 24/11 -,

    2. b)

      den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 31. Januar 2011 - 12 UR II 24/11 -

      und

      Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
      und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    - 1 BvR 1121/11 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne Aussicht auf Erfolg sind.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

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