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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.11.2015, Az.: 2 BvQ 39/15
Einstweilige Anordnung bzgl. der Entfernung der Pressemitteilung "Rote Karte für die AfD" von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung; Verletzung der Rechte auf Versammlungsfreiheit und auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29907
Aktenzeichen: 2 BvQ 39/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:qs20151107.2bvq003915

Fundstellen:

BVerfGE 140, 225 - 229

DVBl 2015, 3 (Pressemitteilung)

K&R 2016, 42-43 (Pressemitteilung)

MMR 2016, 138-139 (Pressemitteilung)

NVwZ 2015, 8 (Pressemitteilung)

NVwZ-RR 2016, 5

NVwZ-RR 2016, 241-242

ZAP EN-Nr. 878/2015

ZAP 2015, 1234 (Pressemitteilung)

ZUM-RD 2016, 213-214 (Pressemitteilung)

BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Pressemitteilung 151/2015 "Rote Karte für die AfD" von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einstweilen zu entfernen,
Antragstellerin: Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch die Bundesvorsitzenden Prof. Jörg Meuthen und Dr. Frauke Petry, Schillstraße 9, 10785 Berlin
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Marc Vallendar,
Uhlandstraße 12, 10623 Berlin -
Antragsgegnerin: Bundesministerin für Bildung und Forschung,
Frau Prof. Johanna Wanka , Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richter
Präsident Voßkuhle
Huber
Müller
gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 7 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Pressemitteilung 151/2015 "Rote Karte für die AfD" von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einstweilen zu entfernen.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin sieht sich durch eine auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlichte Pressemitteilung in ihren Rechten auf Versammlungsfreiheit und auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.

I.

2

1. Die Antragstellerin ist Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 um 13:00 Uhr angemeldeten Versammlung unter dem Motto: "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!".

3

Die Antragsgegnerin hat am 4. November 2015 auf der Homepage des von ihr geführten Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bmbf.de) folgende Pressemitteilung 151/2015 veröffentlicht:

"Rote Karte für die AfD

Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015

'Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.'"

4

2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die angegriffene Pressemitteilung einstweilen von der Homepage zu entfernen.

5

Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im politischen Meinungskampf (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Antragsgegnerin hält den Antrag für jedenfalls unbegründet. Sie macht geltend, es handele sich um eine Äußerung, bei der sie nicht die Autorität ihres Amtes eingesetzt habe, denn sie habe diese ausdrücklich ohne den Zusatz Bundesministerin getätigt.

II.

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

7

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Organhandelns vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet ( vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 111, 147 <152f.>; 118, 111 <122> st. Rspr.). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte gegenüber den Nachteilen abwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet dabei einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 108, 34 [BVerfG 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03] <41> m.w.N.).

8

2. Ein Organstreitverfahren erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

9

a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] <141, 146>; BVerfGE 136, 323 <333>). Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, , Leitsatz 2, Rn. 53). Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 - , Rn. 55).

10

Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf ihr Ministeramt unterbleibt. Gleichwohl nimmt sie mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

11

b) Durch die angegriffene Pressemitteilung erscheint darüber hinaus auch eine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 GG ist auch auf juristische Personen anwendbar (vgl. BVerfGE 122, 342 [BVerfG 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08] <355>) und umfasst von seinem Schutzbereich her den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns (vgl. BVerfGE 84, 203 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 772/90] <209>). Das Grundrecht kann auch durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt werden, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <43>).

12

Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer angegriffenen Pressemitteilung explizit gegen die von der Antragstellerin geplante Demonstration am 7. November 2015 ausgesprochen. Dass dadurch das Grundrecht der Antragsgegnerin auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt wurde, erscheint denkbar, weil die Pressemitteilung als Boykottaufruf verstanden werden könnte.

13

3. Vor diesem Hintergrund führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

14

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe die angegriffene Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, wären die Rechte der Antragstellerin nachhaltig verletzt. Mögliche Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin am 7. November 2015 vorgesehene Demonstration wären nicht mehr korrigierbar. Die Antragstellerin müsste dauerhaft eine Verletzung ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hinnehmen.

15

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren der Antragstellerin und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung diesbezüglicher Meinungsbeiträge nicht gehindert. Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Antragstellerin geht über den konkreten Anlass der geplanten Demonstration hinaus und verliert daher ihre Bedeutung nicht, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in der gewählten Form wiederholt werden könnte.

16

4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

17

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle

Huber

Müller

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