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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.09.2011, Az.: 1 BvR 2161/11
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für eine mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25861
Aktenzeichen: 1 BvR 2161/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.04.2007 - AZ: 2-20 O 538/04

LG Frankfurt am Main - 15.10.2009 - AZ: 2-20 O 538/04

OLG Frankfurt am Main - 03.12.2010 - AZ: 11 U 62/10

BGH - 14.07.2011 - AZ: V ZR 15/11

BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 2161/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1.

der Frau T...,

2.

des Herrn T...

- Bevollmächtigte:

R... Rechtsanwälte

gegen a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 - V ZR 15/11 -,

b)

das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2010 - 11 U 62/10 -,

c)

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2009 - 2-20 O 538/04 -,

d)

das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2007 - 2-20 O 538/04 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen genügt selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen - die größtenteils erst nach Fristablauf eingegangen sind - nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine Substantiierung (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

2

Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Den Bevollmächtigten war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Hätten sie dies getan, hätten sie erkannt, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Paulus

Britz

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