Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.07.2015, Az.: 2 BvR 1180/15
Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika i.R.e. Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22105
Aktenzeichen: 2 BvR 1180/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mühlhausen - 27.11.2014 - AZ: 10 StVK 33/14

LG Mühlhausen - 22.12.2014 - AZ: 10 StVK 33/14

LG Mühlhausen - 21.01.2015 - AZ: 10 StVK 33/14

OLG Thüringen - 11.02.2015 - AZ: 1 Ws 40/15

LG Mühlhausen - 17.04.2015 - AZ: 10 StVK 33/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

§ 29 Abs. 5 S. 6 ThürMRVG

§ 312 S. 2 FamFG

Fundstellen:

FamRZ 2015, 1588

FuR 2015, 720-721

BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 17. April 2015 - 10 StVK 33/14 -,
b) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 21. Januar 2015 - 10 StVK 33/14 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Dezember 2014 - 10 StVK 33/14 -,
e) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 27. November 2014 - 10 StVK 33/14 -,
f) die seit dem 15. November 2014 vollzogene Zwangsbehandlung mit Neuroleptika im Maßregelvollzug, insbesondere am 17. April, 30. April, 15. Mai, 29. Mai und 12. Juni 2015,
g) § 29 Absatz 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz - ThürMRVG -
in der Fassung vom 8. August 2014 (GVBl TH 2014, 545)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <26>; 96, 245 <250>; BVerfGK 12, 189 <196>). Zwar begegnet zumindest der Beschluss des Landgerichts vom 17. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig.

2

a) Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 [BVerfG 23.03.2011 - 2 BvR 882/09] <302>). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der auf der Grundlage von § 29 Abs. 5 ThürMRVG ergangene Beschluss vom 17. April 2015, mit dem das Landgericht der "am 15.11.2014 begonnenen Zwangsmedikation für die Dauer von weiteren 2 Jahren zugestimmt" hat, nicht gerecht.

3

Insbesondere hätte das Landgericht seine Zustimmung zu der Verlängerung der Zwangsbehandlung nicht für eine Dauer von zwei Jahren erteilen dürfen. Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG in Verbindung mit § 312 Satz 2, § 329 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FamFG darf die Zustimmung zu der Verlängerung einer Zwangsbehandlung jeweils nur für die Dauer von sechs Wochen erteilt werden (vgl. auch Thüringer OLG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, Rz. 18, ). Auch unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung erscheint eine Verlängerung um zwei Jahre unverhältnismäßig. Außerdem ist der Tenor des Beschlusses zu unbestimmt, da sich hieraus nichts zu der Art und Weise der Zwangsbehandlung ergibt (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG i.V.m. § 312 Satz 2, § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; siehe hierzu BTDrucks 17/11513, S. 8 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 -, Rz. 27, ). Auch den Gründen des Beschlusses lässt sich zu der Art und Weise der Behandlung nur entnehmen, dass die Medikation "mit den Medikamenten Ciatyl-Z-Accuphase, und sobald möglich Fluanxol depot" durchgeführt werde. Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 ThürMRVG. Insbesondere lässt sich dem Beschluss nicht explizit entnehmen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürMRVG krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 [BVerfG 23.03.2011 - 2 BvR 882/09] <304 ff.>; 129, 269 <281 f.>; 133, 112 <134>).

4

b) Indes ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Im Hinblick auf die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt worden ist. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung von Zwangsbehandlungsmaßnahmen durch den Chefarzt sowie deren Durchführung wendet, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Gegen diese Maßnahmen kann der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 138 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 109 ff. StVollzG stellen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, Rz. 6, ; Thüringer OLG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 Ws 72/15 -, Rz. 3, ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 1899/14 -, Rz. 2 m.w.N., ). Soweit der Beschwerdeführer die Regelung in § 29 Abs. 5 ThürMRVG angreift, fehlt es ihm an der Beschwerdebefugnis. Er ist von der gesetzlichen Regelung nicht unmittelbar betroffen, da es weiterer Vollzugsakte bedarf, um seine Rechtsstellung zu verändern (vgl. BVerfGE 110, 370 [BVerfG 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99] <381 f.>; 125, 39 <75 f.>; 126, 112 <133>). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

5

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.