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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.06.2016, Az.: 1 BvR 1152/16
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17995
Aktenzeichen: 1 BvR 1152/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160607.1bvr115216

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 20.04.2016 - AZ: 30 UF 1478/15

AG Nördlingen - 17.09.2015 - AZ: 002 F 609/13

Rechtsgrundlagen:

§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Art. 103 Abs. 1 GG

§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 1152/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Walter Forkel, LL.M.,
Königsbrücker Straße 58, 01099 Dresden -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2016 - 30 UF 1478/15 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 17. September 2015 - 002 F 609/13 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), ohne aber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eine Anhörungsrüge erhoben zu haben, was insoweit zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich gewesen wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Da auch die weiteren von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverstöße denselben Streitgegenstand betreffen, wie die der Sache nach geltend gemachte Gehörsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113>).

2

Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz Halbsatz 2 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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