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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.08.2009, Az.: 1 BvR 1587/08
Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG); Zumutbarkeit für eine Person mit einem geringen Einkommen zur kostenlosen Einlegung eines Widerspruchs und zur Inanspruchnahme der Beratung der den Ausgangsverwaltungsakt erlassenen Behörde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 06.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22150
Aktenzeichen: 1 BvR 1587/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Zwickau - 29.04.2008 - AZ: 014 UR II 00341/08 -

AG Zwickau - 29.04.2008 - AZ: 014 UR II 00329/08

AG Zwickau - 29.04.2008 - AZ: 014 UR II 00328/08

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 06.08.2009 - AZ: 1 BvR 1549/08

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 06.08.2009 - AZ: 1 BvR 1553/08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

BVerfG, 06.08.2009 - 1 BvR 1587/08

In den Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
am 6. August 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II 00341/08, 014 UR II 00329/08, 014 UR II 00328/08 - verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.

Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.

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