Beschl. v. 04.12.2013, Az.: 1 BvQ 33/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Celle - 30.09.2011 - AZ: 18 UF 107/10
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvQ 33/11
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2011 - 18 UF 107/10 - bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller auszusetzen
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Antragsteller:
1. Frau S. L...,
2. Herr L...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brettschneider und Michaelis-Hatje,
Lange Straße 55, 27232 Sulingen -
h i e r :
sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2012
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 4. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 [BVerfG 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90] <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, [...] Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.
Kirchhof
Eichberger
Britz
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