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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.08.2016, Az.: 1 BvR 1291/16
Rüge der Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23315
Aktenzeichen: 1 BvR 1291/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160804.1bvr129116

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 25.04.2016 - AZ: 14 UF 135/14

OLG Hamm - 15.02.2016 - AZ: 14 UF 135/14

AG Bochum - 30.06.2014 - AZ: 59 F 58/14

BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 1291/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. B...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,
Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2016 - 14 UF 135/14 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2016 - 14 UF 135/14 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Juni 2014 - 59 F 58/14 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2016
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Soweit die Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. dazu BVerfGE 99, 84 [BVerfG 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94] <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Verfahrensgang vor dem Amtsgericht vollständig und lückenlos aufzuzeigen, kann nicht beurteilt werden, ob eine verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung vorliegt.

2

Zudem war mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2011 ein begleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern geregelt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser bis zur hier angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache am 30. Juni 2014 fortbestehenden Umgangsregelung und der Möglichkeit, Umgang auf dieser Grundlage wahrzunehmen, nicht zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Fortschreiten der Entfremdung zwischen ihm und seinen Kindern auf der etwaigen überlangen Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens beruhte.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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