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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.04.2012, Az.: 2 BvR 24/11
Verfassungsbeschwerde betreffend dem Postulat einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz"; Missbrauchsgebühr bei einer lediglich in ein neues Gewand gekleideten Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15755
Aktenzeichen: 2 BvR 24/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 31.10.2007 - AZ: 11 KLs 455 Js 314720/07

OLG München - 29.02.2008 - AZ: 2 Ws 156/08

OLG München - 29.02.2008 - AZ: 2 Ws 157/08

OLG München - 29.09.2008 - AZ: 2 Abl. 2/08

OLG München - 20.10.2008 - AZ: 2 Abl. 2/08

OLG München - 14.04.2009 - AZ: 2 Abl. 1/09

OLG München - 26.05.2009 - AZ: 2 Ws 156/08

OLG München - 26.05.2009 - AZ: 2 Ws 157/08

OLG München - 26.05.2009 - AZ: 2 Ws 1122/07

OLG München - 21.07.2010 - AZ: 2 Ws 437/10

OLG München - 20.09.2010 - AZ: 2 Ws 437/10

BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein Missbrauch gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG, der eine Missbrauchsgebühr auslösen kann, liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt.

2.

Nimmt ein Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Strafrecht ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht an, ist zu verlangen, dass er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Prof. Dr. W... -

I.

unmittelbar gegen

1. a)

den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Februar 2011 - II - 936/2011,

b)

den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2010 - 1402 a Bl. - 281/2010 -,

c)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2010 - 2 Ws 437/10 -,

d)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 437/10 -,

e)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2009 - 2 Ws 1122/07, 156,157/08 -,

f)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2009 - 2 Abl. 1/09 -,

g)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2008 - 2 Abl. 2/08 -,

h)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2008 - 2 Abl. 2/08 -,

i)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. Februar 2008 - 2 Ws 156, 157/08 -,

j)

den Beschluss des Landgerichts München I vom 31. Oktober 2007 - 11 KLs 455 Js 314720/07 -,

2. a)

das Unterlassen des Oberlandesgerichts München, die Anhörungs- und Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers im dazu beantragten Ablehnungsverfahren an die gemäß § 27 StPO zuständigen Richter vorzulegen,

b)

das Unterlassen des Oberlandesgerichts München, die dazu erhobene Sachaufsichtsbeschwerde der vorgesetzten Dienststelle vorzulegen,

c)

das Unterlassen des Oberlandesgerichts München, die Rüge der Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte entsprechend § 33a StPO oder aufgrund einer speziellen Gegenvorstellung zu prüfen und zu bescheiden,

d)

das Unterlassen des Oberlandesgerichts München, den Antrag des Beschwerdeführers nach § 21 GKG auf Niederschlagung der Kosten gerichtlicher Sachverständiger in einem unzulässigen Beweiserhebungsverfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung zu bescheiden,

e)

das Unterlassen des Oberlandesgerichts München, die Kostenrechnungen dieser Sachverständigen aufgrund wiederholter, auf die Hauptsachefrage bezogener Anträge mitzuteilen,

II.

mittelbar gegen

1. a)

§ 33a StPO, soweit darin keine Rügemöglichkeit der Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte außer Art. 103 Abs. 1 GG vorgesehen ist,

b)

§ 33a StPO, soweit darin die Zuständigkeit des iudex a quo als Verfassungsrichter in eigener Sache vorgesehen ist und eine § 23 Abs. 2 StPO, § 140a GVG entsprechende Zuweisung der Sache an ein anderes Gericht, an einen anderen Spruchkörper oder an andere Richter fehlt,

c)

das Fehlen einer inhaltlichen Dokumentation der Hauptverhandlung gemäß § 273 Abs. 1 StPO zur Ermöglichung einer effektiven nachträglichen Kontrolle strafgerichtlicher Entscheidungen in Verfahren ohne zweite Tatsacheninstanz

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigen des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft - vornehmlich - die Eignung eines ohne Exploration des Betroffenen erstellten Sachverständigengutachtens über dessen psychische Erkrankung und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen für einen auf dieses Gutachten gestützten Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01] <386>), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 [BVerfG 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94] <87>).

3

Die umfangreichen Ausführungen der Verfassungsbeschwerde kreisen um das Postulat einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz", zeigen aber weder auf, weshalb Art. 19 Abs. 4 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip, die keinen Instanzenzug und damit auch keine zweite Tatsacheninstanz gewährleisten, die Möglichkeit einer nahezu voraussetzungslosen Überprüfbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordern sollten, noch, warum die Gerichte unter Berücksichtigung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Güter der formellen Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit das vom Beschwerdeführer vorgelegte und nach Auffassung des Fachgerichts den fachspezifischen Anforderungen nicht genügende Sachverständigengutachten als Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren für geeignet hätten halten müssen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr).

6

So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 2 BvR 693/07, in dem die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines früheren Wiederaufnahmeantrags durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte und der vorgebrachten Rügen, insbesondere des Postulats einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz" im Wesentlichen identisch sind. Von einem Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Strafrecht, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, [...], Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Verfassungsbeschwerde inhaltlich um die Wiederholung einer vorangegangenen handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2011 - 2 BvR 1064/11 -, [...]; der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, [...]).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhardt

Hermanns

Müller

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