Beschl. v. 04.03.2013, Az.: 1 BvR 428/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Oldenburg - 05.12.2012 - AZ: 5 B 4989/12
OVG Niedersachsen - 08.01.2013 - AZ: 2 ME 451/12
OVG Niedersachsen - 28.01.2013 - AZ: 2 ME 41/13
OVG Niedersachsen - 30.01.2013 - AZ: 2 ME 41/13 (2 ME 451/12)
BVerfG, 04.03.2013 - 1 BvR 428/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn W...,
2. der Frau G...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Christopher Scharnhop, Dieter Scharnhop,
Dahlenburger Landstraße 72, 21337 Lüneburg -
gegen a)
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 2 ME 41/13 (2 ME 451/12) -,
b)
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2013 - 2 ME 41/13 -,
c)
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus
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