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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.03.2013, Az.: 1 BvR 428/13
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40459
Aktenzeichen: 1 BvR 428/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Oldenburg - 05.12.2012 - AZ: 5 B 4989/12

OVG Niedersachsen - 08.01.2013 - AZ: 2 ME 451/12

OVG Niedersachsen - 28.01.2013 - AZ: 2 ME 41/13

OVG Niedersachsen - 30.01.2013 - AZ: 2 ME 41/13 (2 ME 451/12)

BVerfG, 04.03.2013 - 1 BvR 428/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn W...,
2. der Frau G...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Christopher Scharnhop, Dieter Scharnhop,

Dahlenburger Landstraße 72, 21337 Lüneburg -

gegen a)

den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 2 ME 41/13 (2 ME 451/12) -,

b)

den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2013 - 2 ME 41/13 -,

c)

den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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