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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.03.2011, Az.: 2 BvR 176/11
Hinreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. der Vereinbarkeit der Höhe eines Arbeitsentgelts für Gefangene mit deren Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12581
Aktenzeichen: 2 BvR 176/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 20.10.2009 - AZ: 5 O 326/09

OLG Köln - 21.12.2010 - AZ: 7 W 60/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
...

  1. 1.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2010 - 7 W 60/09 -,

    2. b)

      den Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 2009 - 5 O 326/09 -,

  2. 2.

    mittelbar gegen

    1. a)

      § 43 StVollzG,

    2. b)

      § 41 i.V.m. § 149 Abs. 4 StVollzG

BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>; 96, 245 <248>).

2

1.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Oberlandesgericht zur Begründung angeführt hat -, nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 [BVerfG 22.10.1991 - 1 BvR 393/85] <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.

3

2.

Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen § 43 StVollzG und gegen § 41 in Verbindung mit § 149 Abs. 4 StVollzG kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt.

4

a)

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04] <85>, m.w.N.) vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, [...] Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.).

5

b)

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957 <BGBl 1957 II S. 1694>) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>; 116, 69 <90 f.>) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei. Mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>) setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht auseinander.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

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