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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: 2 BvB 1/13
Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD einschließlich ihrer Teilorganisationen (hier: Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen, Kommunalpolitische Vereinigungen); Einziehung des Vermögens der NPD für gemeinnützige Zwecke
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32233
Aktenzeichen: 2 BvB 1/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:bs20150319.2bvb000113

Fundstelle:

BVerfGE 140, 316 - 317

BVerfG, 02.12.2015 - 2 BvB 1/13

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung ist verfassungswidrig.

  2. 2.

    Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird aufgelöst.

  3. 3.

    Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

  4. 4.

    Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen.

In dem Verfahren
über
die Anträge
Antragsteller: Bundesrat,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,
Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Christoph Möllers,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,
2. Prof. Dr. Christian Waldhoff,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin -
Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
gemäß § 45 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Dezember 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Verhandlung über die Anträge des Bundesrats ist durchzuführen.

Voßkuhle

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

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