Beschl. v. 02.03.2011, Az.: 2 BvR 133/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Marburg - 12.02.2009 - AZ: 7a StVK 78/08
OLG Frankfurt am Main - 08.12.2009 - AZ: 3 Ws 239/09 (StVollz)
nachgehend:
Verfahrensgegenstand:
Die Verfassungsbeschwerdedes Herrn S...
- I.
unmittelbar gegen
- a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2009 - 3 Ws 239/09 (StVollz) -,
- b)
den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 12. Februar 2009 - 7a StVK 78/08 -,
- II.
mittelbar gegen
§ 5 Abs. 3 HessMaßrVollzG
hier:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung des Rechtsanwalts Sch.
BVerfG, 02.03.2011 - 2 BvR 133/10
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Huber
am 2. März 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 6. November 2010 bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber
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