Beschl. v. 01.04.2014, Az.: 2 BvF 3/12
Rechtsgrundlagen:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c), Nr. 2 Buchst. a), c), k), x), Nr. 3 StVG
§ 1 LKWÜberlStVAusnV
§ 2 LKWÜberlStVAusnV
§ 4 Abs. 1 LKWÜberlStVAusnV
§ 11 LKWÜberlStVAusnV
BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 3/12
Redaktioneller Leitsatz:
Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
In den Verfahren
über die Anträge,
I.
festzustellen, dass die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar ist.
Antragsteller: 1. A...
und weitere 213 Abgeordnete des 17. Deutschen Bundestages
- Bevollmächtigter:
Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis,
Beiersdorfer Weg 42, 12589 Berlin -
- 2 BvF 1/12 -,
II.
festzustellen, dass die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar ist.
Antragstellerinnen:
1.
Regierung des Landes Baden-Württemberg,
vertreten durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,
Hauptstätter Straße 67, 70178 Stuttgart
2.
Regierung des Landes Schleswig-Holstein,
vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr
und Technologie des Landes Schleswig-Holstein,
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel,
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Martin Nettesheim,
Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Universität
Tübingen, Geschwister-Scholl-Platz, 72074 Tübingen -
- 2 BvF 3/12 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 1. April 2014 beschlossen:
Tenor:
- 1
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2
Soweit die Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvF 3/12 einen Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes rügen, wird der Antrag verworfen.
- 3
Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 (elektronischer Bundesanzeiger AT144 2011 V2, veröffentlicht am 21. Dezember 2011) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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