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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.04.2014, Az.: 2 BvF 3/12
Vereinbarkeit der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge mit dem GG; Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15773
Aktenzeichen: 2 BvF 3/12
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 01.04.2014 - AZ: 2 BvF 1/12

BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 3/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

In den Verfahren
über die Anträge,

I.

festzustellen, dass die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar ist.

Antragsteller: 1. A...

und weitere 213 Abgeordnete des 17. Deutschen Bundestages

- Bevollmächtigter:

Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis,

Beiersdorfer Weg 42, 12589 Berlin -

- 2 BvF 1/12 -,

II.

festzustellen, dass die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar ist.

Antragstellerinnen:

1.

Regierung des Landes Baden-Württemberg,
vertreten durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,
Hauptstätter Straße 67, 70178 Stuttgart

2.

Regierung des Landes Schleswig-Holstein,
vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr
und Technologie des Landes Schleswig-Holstein,
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel,

- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Martin Nettesheim,

Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Universität

Tübingen, Geschwister-Scholl-Platz, 72074 Tübingen -

- 2 BvF 3/12 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

am 1. April 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2

    Soweit die Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvF 3/12 einen Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes rügen, wird der Antrag verworfen.

  3. 3

    Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 (elektronischer Bundesanzeiger AT144 2011 V2, veröffentlicht am 21. Dezember 2011) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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