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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.02.2011, Az.: 1 BvR 2464/07
Verfassungsbeschwerde über ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner; Festsetzung des Werts eines Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10823
Aktenzeichen: 1 BvR 2464/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 29.06.2005 - AZ: 9 K 1041/03

FG Niedersachsen - 24.08.2005 - AZ: 3 K 55/04

BFH - 08.11.2006 - AZ: II R 43/05

BFH - 01.02.2007 - AZ: II R 34/05

BFH - 01.02.2007 - AZ: II R 43/05

BFH - 20.06.2007 - AZ: II R 56/05

BVerfG - 21.07.2010 - AZ: 1 BvR 611/07

nachgehend:

BFH, 17.03.2011 - II R 40/10

BFH, 05.04.2011 - II R 41/10

BVerfG, 10.11.2011 - 1 BvR 611/07

Fundstelle:

ZEV 2011, 209

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerde
der Frau W...

  1. 1.

    unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2007 - II R 56/05 -,

  2. 2.

    mittelbar gegen § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 und § 19 ErbStG

hier: Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2464/07

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Vizepräsident Kirchhof Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus
am 1. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 EUR (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

2

I.

Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das zuständige Finanzamt hatte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 58.500 EUR - die Erbschaftsteuer auf letztlich 12.040 EUR festgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Gleichbehandlung mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.

3

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

4

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 45.000 EUR festzusetzen.

5

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85]<361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:

6

Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für die Beschwerdeführerin nach den wirtschaftlichen Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 12.040 EUR. Dieser Wert trägt der objektiven Bedeutung der Sache allerdings nicht ausreichend Rechnung und bedarf deshalb einer angemessenen Erhöhung. Zwar betrifft die Entscheidung des Senats angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur der Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten desErbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 betroffen ist, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Für die erfassten Altfälle kann die Entscheidung je nach Größe der Erbschaft im Einzelfall jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Vor allem aber hat die Verfassungsbeschwerde zu einer Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung geführt, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen hingegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.

Kirchhof
Hohmann-Dennhardt
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus

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