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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.10.2014, Az.: B 14 AS 278/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26361
Aktenzeichen: B 14 AS 278/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 20.08.2014 - AZ: L 18 AS 2967/13

BSG, 31.10.2014 - B 14 AS 278/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 278/14 B

L 18 AS 2967/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 47 AS 3004/10 (SG Potsdam)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................,

gegen

Jobcenter Potsdam,

Horstweg 102 - 108, 14478 Potsdam,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.8.2014, das ihm am 26.8.2014 zugestellt worden ist, mit am 25.9.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der am 27.10.2014 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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