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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.10.2013, Az.: B 2 U 225/13 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48775
Aktenzeichen: B 2 U 225/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 19.07.2013 - AZ: L 8 U 1148/13

SG Stuttgart - AZ: S 13 U 290/09

BSG, 31.10.2013 - B 2 U 225/13 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 225/13 B

L 8 U 1148/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 U 290/09 (SG Stuttgart)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 10.9.2013 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 25.10.2013 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Mutschler

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