Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.07.2015, Az.: B 4 AS 197/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22790
Aktenzeichen: B 4 AS 197/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.04.2015 - AZ: L 15 AS 3/11

SG Lüneburg - AZ: S 23 AS 100/09

BSG, 31.07.2015 - B 4 AS 197/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 197/15 B

L 15 AS 3/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 23 AS 100/09 (SG Lüneburg)

....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter im Landkreis Celle,

Georg-Wilhelm-Straße 14, 29223 Celle,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2015 - L 15 AS 3/11 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. P in H beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung rückständiger Schulden aus Energielieferung streitig. Das SG Lüneburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.11.2010). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 23.4.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am 5.6.2015 zugestellten Urteil, hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und am 1.7.2015 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 30.6.2015 ausdrücklich Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P in H beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 13.7.2015, das am 15.7.2015 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

2

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat das erforderliche Erklärungsformular erst am 15.7.2015 und damit nach Ablauf der am 6.7.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 177 ZPO) vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war.

4

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung des vom Kläger benannten Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.