Beschl. v. 31.05.2016, Az.: B 2 U 47/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Thüringen - 25.01.2016 - AZ: L 1 U 890/15
SG Nordhausen - AZ: S 1 U 1473/12
BSG, 31.05.2016 - B 2 U 47/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 47/16 B
L 1 U 890/15 (Thüringer LSG)
S 1 U 1473/12 (SG Nordhausen)
...........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Unfallkasse Thüringen,
Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 31.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 4.5.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn
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