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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.05.2016, Az.: B 2 U 47/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18566
Aktenzeichen: B 2 U 47/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 25.01.2016 - AZ: L 1 U 890/15

SG Nordhausen - AZ: S 1 U 1473/12

BSG, 31.05.2016 - B 2 U 47/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 47/16 B

L 1 U 890/15 (Thüringer LSG)

S 1 U 1473/12 (SG Nordhausen)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Unfallkasse Thüringen,

Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 31.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 4.5.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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