Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2016, Az.: B 14 AS 260/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15273
Aktenzeichen: B 14 AS 260/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 16.07.2015 - AZ: L 9 AS 1408/12

SG Meiningen - AZ: S 23 AS 1576/08

BSG, 31.03.2016 - B 14 AS 260/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 260/15 B

L 9 AS 1408/12 (Thüringer LSG)

S 23 AS 1576/08 (SG Meiningen)

....................................,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ....................................,

gegen

Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt,

Bahnhofstraße 3, 07318 Saalfeld,

Beklagter und Beschwerdeführer.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

2

a) Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

3

Eine entscheidungserhebliche Divergenz in diesem Sinne ist nicht schlüssig aufgezeigt. Die Beschwerde lässt zwar erkennen, dass der Beklagte die angefochtene Entscheidung nach den vom BSG entwickelten Maßstäben für die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II als unrichtig erachtet. Nicht zu entnehmen ist dem Vorbringen jedoch, dass das LSG einen Rechtssatz aufgestellt hätte, mit dem es sich nach den aufgezeigten Maßstäben entscheidungstragend in Widerspruch im Grundsätzlichen zum BSG gestellt haben könnte.

4

b) Soweit die Beschwerde sinngemäß eine fehlerhafte Sachaufklärung rügen möchte, fehlt es ebenfalls an der formgerechten Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Mindestvoraussetzung dafür ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Deutlich wird nur, dass der Beklagte die angefochtene Mehrbedarfsbemessung für fehlerhaft hält und er das LSG "aufgefordert" habe, "eine Berechnung für den vom Landessozialgericht für richtig anerkannten Mehrbedarf ... vorzulegen". Damit ist indes kein Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG hätte folgen können und ggfs müssen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.