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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2016, Az.: B 14 AS 138/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15076
Aktenzeichen: B 14 AS 138/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.07.2015 - AZ: L 11 AS 713/14

BSG, 31.03.2016 - B 14 AS 138/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 138/15 BH

L 11 AS 713/14 (Bayerisches LSG)

S 8 AS 1681/11 (SG Nürnberg)

........................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Nürnberger Land,

Am Winkelsteig 1 a, 91207 Lauf,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 23.7.2015 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob einem Anspruch des Klägers auf Alg II eine fehlende Erwerbsfähigkeit iS des § 8 Abs 1 SGB II entgegenstand, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger rügt, das LSG sei nicht auf für ihn wichtige Punkte eingegangen, kann dem Urteil des LSG schon nicht entnommen werden, dass die vom Kläger dargelegten Punkte aus der maßgeblichen Sicht des LSG für dessen Entscheidung rechtlich erheblich waren. Soweit der Kläger zudem rügt, das LSG habe nicht durch diesen Senat entscheiden dürfen, ist der Verfahrensakte des LSG zu entnehmen, dass es auf Ablehnungsanträge des Klägers vor der Endentscheidung in der Sache durch Beschlüsse der abgelehnten Richter entschieden hat, die Anträge seien unzulässig. Genügende Anhaltspunkte für eine mögliche zulässige Verfahrensrüge insoweit lassen sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs einer Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch nicht entgegensteht. Wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass der Spruchkörper ausnahmsweise in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden kann (vgl zu den Maßstäben zuletzt BVerfG Beschluss vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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