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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: B 14 AS 335/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13890
Aktenzeichen: B 14 AS 335/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.09.2014 - AZ: L 6 AS 1134/14

SG Düsseldorf - AZ: S 18 AS 1020/14

BSG, 31.03.2015 - B 14 AS 335/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 335/14 B

L 6 AS 1134/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 18 AS 1020/14 (SG Düsseldorf)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Wuppertal,

Bachstraße 2, 42275 Wuppertal,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 16.12.2014 sinngemäß Beschwerde gegen das ihm am 28.2.2015 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2014 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.5.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden ist.

2

Die eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in einem Schreiben des BSG vom 19.12.2014 hingewiesen worden. Entgegen seiner Auffassung entspricht seine Tätigkeit als Hochschullehrer nicht den Voraussetzungen des § 73 Abs 2 Satz 1 SGG. Zu den Prozessbevollmächtigten zählen nur Rechtslehrer an näher bezeichneten Hochschulen, die auch die Befähigung zum Richteramt besitzen. Diese Befähigung hat er nicht nachgewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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