Beschl. v. 30.12.2015, Az.: B 4 KG 2/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 29.10.2015 - AZ: L 5 SV 6/15
SG Dortmund - AZ: S 11 SV 12/15
BSG, 30.12.2015 - B 4 KG 2/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 KG 2/15 B
L 5 SV 6/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 11 SV 12/15 (SG Dortmund)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
Warendorfer Straße 26 - 28, 48145 Münster,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2015 - L 5 SV 6/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Auszahlung von Kindergeld. Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.7.2015). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 14.10.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 5.11.2015 zugestellte Urteil gewandt und ua ausgeführt, er "lege Widerspruch ein". Das LSG hat das Schreiben des Klägers mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG vorgelegt. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen
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