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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2015, Az.: B 5 R 288/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30842
Aktenzeichen: B 5 R 288/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 19.06.2015 - AZ: L 4 R 3920/14

SG Mannheim - AZ: S 14 R 1620/13

BSG, 30.10.2015 - B 5 R 288/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 288/15 B

L 4 R 3920/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 R 1620/13 (SG Mannheim)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 19.6.2015 hat es das LSG Baden-Württemberg abgelehnt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - zu gewähren, Versicherungspflicht nach § 4 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VI festzustellen und die Nachzahlung von Beiträgen zuzulassen sowie die Zeiten vom 1.1.2009 bis 16.7.2010 und vom 17.12.2010 bis 16.3.2011 als Anrechnungszeiten anzuerkennen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Daran fehlt es.

7

Die Beschwerdebegründung weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, "wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Die Beschwerdebegründung gibt jedoch weder Fundstelle noch Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO) - wieder und legt auch nicht dar, der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen solchen Antrag wiederholt, als er sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte (stRspr BSG, vgl SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 mwN; Senatsbeschluss vom 4.6.2012 - B 5 RS 9/12 B - BeckRS 2012, 70827 RdNr 9).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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