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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2014, Az.: B 10 ÜG 12/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26356
Aktenzeichen: B 10 ÜG 12/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 25.06.2014 - AZ: L 38 SF 304/13 EK AS

BSG, 30.10.2014 - B 10 ÜG 12/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 12/14 BH

L 38 SF 304/13 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)

1. ...........................................................................,

2. ...........................................................................,

3. ............................................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch ..................................................................................,

Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam

Beklagter.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2014, ihnen zugestellt am 2.7.2014, mit einem von ihnen unterzeichneten Schriftsatz vom 10.8.2014 unter Einreichung der von allen Klägern unterschriebenen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, allesamt beim BSG eingegangen am 13.8.2014, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

2

Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf sind die Kläger bereits in der Erläuterung zur PKH, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, hingewiesen worden. Sowohl der Antrag als auch die Erklärungen sind nicht innerhalb der am 4.8.2014 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) beim BSG eingegangen. Die von den Klägern beim LSG gegen das vorbezeichnete Urteil vom 25.6.2014 sowie gegen den PKH ablehnenden Beschluss des LSG vom 9.7.2014 (L 38 SF 160/14 EK AS) erhobenen Anhörungsrügen hemmen oder verlängern die einmonatige gesetzliche Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw das Einreichen eines PKH-Antrages beim BSG nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 7 und § 178a RdNr 4 f). Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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