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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 5 R 316/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28223
Aktenzeichen: B 5 R 316/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 20.07.2015 - AZ: L 16 R 356/15

SG Berlin - AZ: S 97 R 3940/13

BSG, 30.09.2015 - B 5 R 316/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 316/15 B

L 16 R 356/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 97 R 3940/13 (SG Berlin)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.7.2015 mit einem am 20.8.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt.

2

Mit Schriftsatz vom 26.8.2015 hat der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist bis zum Ablauf der Begründungsfrist (22.9.2015) auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG). Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 19.9.2015 erklärte Beschwerderücknahme entfaltet keine Rechtswirkung, da diese Prozesshandlung ebenfalls dem Vertretungszwang unterliegt.

3

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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