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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 3 KS 2/15 B
Heranziehung zu einer Künstlersozialabgabe; Grundsatzrüge; Selbstvermarktung und Fremdvermarktung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29039
Aktenzeichen: B 3 KS 2/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 12.03.2015 - AZ: L 5 KR 99/11

SG Lübeck - AZ: S 5 KR 567/08

BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, dem Gesetzgeber aufzugeben, im Hinblick auf die KSA Tatsachenforschung zu betreiben.

3. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass etwaige Verschiebungen zwischen den Bereichen der Fremdvermarktung über Unternehmen nach § 24 KSVG und der Selbstvermarktung durch die Künstler und Publizisten selbst, möglicherweise durch eine Anpassung des Bundeszuschusses (§ 34 KSVG) zu berücksichtigen sind.

4. Sie entfalten damit grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der KSA, die nach § 24 KSVG regelmäßig gerade eine Fremdvermarktung voraussetzt.

5. Deshalb kann eine Erhöhung des Anteils der Selbstvermarkter grundsätzlich nicht die Rechtfertigung der KSA in der besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Vermarktern entfallen lassen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KS 2/15 B

L 5 KR 99/11 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 5 KR 567/08 (SG Lübeck)

...................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung Bund und Bahn,

Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r , den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r sowie den ehrenamtlichen Richter T e e t z und die ehrenamtliche Richterin B i e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6016,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die klagende GmbH & Co KG betreibt ein Juweliergeschäft mit mehreren Filialen. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden wird sie von der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2006 zur Künstlersozialabgabe (KSA) herangezogen, weil sie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile. Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren sind - bis auf kleinere Reduzierungen der Höhe der Abgabepflicht - erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin lediglich verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe geltend gemacht und sich dabei insbesondere auf eine gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. A. vom 2.1.2013 gestützt, die dieser für den Bund der Steuerzahler verfasst hat und im Internet veröffentlicht ist.

2

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das BVerfG habe das System der KSA 1987 ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt. Die seit der Entscheidung insbesondere aufgrund der verbreiteten Nutzung des Internets veränderten Verwertungsmöglichkeiten künstlerischer Erzeugnisse rechtfertigten keine andere Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Das LSG hat sich dabei ausdrücklich den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R (SozR 4-5425 § 24 Nr 13) angeschlossen. Die KSA sei nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ein Sozialversicherungsbeitrag und keine Steuer oder Sonderabgabe und könne daher inhaltlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (2006/112/EG) nicht entgegenstehen. Soweit in dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich" auf professionelle Vermarkter gefordert werde, könne sich die Klägerin hierauf schon deshalb nicht berufen, weil es in ihrem Fall am Vorliegen des Kriteriums der Professionalität der Vermarktung keine Zweifel gebe.

3

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist - soweit sie nicht bereits unzulässig ist - unbegründet, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 6 ff, mwN).

6

1. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage:

"Verstößt die Erhebung der Künstlersozialabgabe gegen Art. 3 GG?"

kann die Zulassung der Revision nicht begründen, denn diese Frage ist durch die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 75, 108 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 909/82] = SozR 5425 § 1 Nr 1) und des BSG (zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13) bereits mit hinreichender Deutlichkeit entschieden, sodass sie nicht mehr klärungsbedürftig ist.

7

Der unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Gutachten von Prof. Dr. A. dargelegten Auffassung der Klägerin, dieser Rechtsfrage komme trotz der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahre 1987 erneut grundsätzliche Bedeutung zu, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13) mit der den Ausführungen von Prof. Dr. A. zugrunde liegenden Argumentation der erheblichen Veränderungen bei der Vermarktung von Kunst durch das Internet auseinandergesetzt. Trotz solcher Veränderungen hat er gegen die Erhebung der KSA keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Deshalb ist die Rechtsfrage nicht erneut klärungsbedürftig.

8

Es besteht auch nicht - wie die Klägerin meint - weiterer Klärungsbedarf bezüglich der Prüfpflichten des Gesetzgebers zur empirischen Bestandsaufnahme und der daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Frage, ob das symbiotische Verhältnis von Künstlern und Verwertern noch besteht. Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, dem Gesetzgeber aufzugeben, im Hinblick auf die KSA Tatsachenforschung zu betreiben. Vielmehr hat der Senat in der genannten Entscheidung hierzu - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG - ausgeführt, dass etwaige Verschiebungen zwischen den Bereichen der Fremdvermarktung über Unternehmen nach § 24 KSVG und der Selbstvermarktung durch die Künstler und Publizisten selbst, möglicherweise durch eine Anpassung des Bundeszuschusses (§ 34 KSVG) zu berücksichtigen sind. Sie entfalten damit grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der KSA, die nach § 24 KSVG regelmäßig gerade eine Fremdvermarktung voraussetzt. Deshalb kann eine Erhöhung des Anteils der Selbstvermarkter grundsätzlich nicht die Rechtfertigung der KSA in der besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Vermarktern entfallen lassen. Der Senat hat des Weiteren ausdrücklich ausgeführt, dass etwas anderes allenfalls dann gelten könnte, wenn dem Bereich der Fremdvermarktung keine nennenswerte Bedeutung mehr zukomme, was derzeit in keiner Weise ersichtlich sei. Daran hat sich seit der vom 8.10.2014 datierenden Entscheidung des Senats nichts geändert.

9

2. Auch der weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage:

"Verstößt die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG, wonach auch Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten, die nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zählen, gegen Art. 3 GG?"

kommt im Hinblick auf die oben angegebene Rechtsprechung des BVerfG keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die Klägerin zitiert auch diesbezüglich lange Passagen aus dem Gutachten von Prof. Dr. A., der sich im Hinblick auf diese Frage kritisch mit den Ausführungen des BVerfG hierzu auseinandersetzt und die Begründung des BVerfG für nicht überzeugend hält. Schon daran wird deutlich, dass sich das BVerfG mit dieser Frage bereits abschließend auseinandergesetzt hat.

10

Zwar kann eine bereits entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht abwegige Einwendungen erhoben werden (vgl hierzu Fichte NZS 1998, 1, 2 ff; sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b mwN); die Klägerin hat aber lediglich die Kritik von Prof. Dr. A. hierzu dargelegt, die damit der Entscheidung des BVerfG als Einzelmeinung kritisch gegenüber steht. Zudem hat sich das BVerfG inhaltlich bereits mit dieser Argumentation auseinandergesetzt und hält auch die Regelung des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG für verfassungskonform. Eine veränderte Sachlage besteht diesbezüglich nicht. Der Senat sieht daher keinen Anlass, über diese Frage erneut grundsätzlich zu entscheiden.

11

3. Bezüglich der darüber hinaus von der Klägerin formulierten Rechtsfragen ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil die Darlegungen hierzu den Anforderungen an die Begründungspflichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht werden. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zulässig, wenn der Revisionsgrund - hier also die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - dargelegt wird. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

12

Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen:

"Ist der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, der die Abgabepflicht der sogenannten Eigenwerber bestimmt, teleologisch auf Unternehmen zu beschränken, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur als eigene Werbeagentur künstlerische oder publizistische Arbeit professionell für das eigene Unternehmen vermarkten?"

13

Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist jedoch nicht dargelegt. Die Entscheidungserheblichkeit ist ein Unterpunkt der zur Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, denn wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall nicht erheblich ist, kann eine Klärung durch das Revisionsgericht nicht erwartet werden (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9, 9g mwN). Die hier aufgeworfene Rechtsfrage kann aber für eine Revisionsentscheidung nur erheblich sein, wenn das von der Klägerin betriebene Unternehmen nicht zu den Unternehmen gehört, die "ohne Einschaltung einer Werbeagentur als eigene Werbeagentur künstlerische oder publizistische Arbeit professionell für das eigene Unternehmen vermarkten". Nur in diesem Falle könnte die von der Klägerin geforderte teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Vermarktet hingegen das Unternehmen der Klägerin künstlerische oder publizistische Arbeit professionell für das eigene Unternehmen, wäre es selbst bei einer entsprechenden Beschränkung vom Anwendungsbereich der Regelung umfasst. In diesem Fall könnte die Frage einer entsprechenden teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs offen bleiben; sie wäre daher nicht entscheidungserheblich. Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen enthält die Beschwerdebegründung keine Darlegungen, obwohl das Berufungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, an der Professionalität der Vermarktung gebe es im Fall der Klägerin keine Zweifel.

14

4. Unzulässig ist die Beschwerde der Klägerin auch bezüglich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage:

"Ist das Tatbestandsmerkmal 'nicht nur gelegentlich' des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG in der Weise zu interpretieren, dass Eigenwerber und Auftragnehmer aufgrund der Dauer der Geschäftsbeziehung und der Quantität des Auftragsvolumens aufeinander angewiesen sind?"

15

Denn auch diesbezüglich ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, dass das klägerische Unternehmen nicht von der Abgabepflicht erfasst würde, wenn das Revisionsgericht der in der Rechtsfrage zum Ausdruck gebrachten Interpretation zum Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" folgen würde. So fehlen beispielsweise jegliche Darlegungen zur Dauer ihrer Geschäftsbeziehungen, zur Quantität des Auftragsvolumens im Jahr 2005, zur Begründung des Ausnahmecharakters der hohen Abgabepflicht im Jahr 2006. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich lediglich auf eine niedrige Abgabepflicht in den Jahren 2002 bis 2004. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Berufungsentscheidung, das Kriterium der Professionalität der Vermarktung sei im Falle der Klägerin unter Bezugnahme auf die Regelmäßigkeit, Häufigkeit und Quantität der Auftragsvergabe ohne Zweifel gegeben, kann dies den Darlegungsanforderungen nicht gerecht werden.

16

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage nicht daraus ergibt, inwieweit sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt hat. Vielmehr wird anhand dieses Merkmals geprüft, ob im Falle der Zulassung der Revision eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch das Revisionsgericht erwartet werden kann. Deshalb wird im Rahmen der Klärungsfähigkeit auch geprüft, ob die Rechtsfrage zur Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, denn anderenfalls muss sich das Revisionsgericht nicht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befassen.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 3, § 52 Abs 1 und 3 GKG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
Teetz
Biermann

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