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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 2 U 16/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28218
Aktenzeichen: B 2 U 16/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.07.2015 - AZ: L 1 SF 1580/15 B

SG Ulm - AZ: S 1 U 687/15

BSG, 30.09.2015 - B 2 U 16/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 16/15 S

L 1 SF 1580/15 B (LSG Baden-Württemberg)

S 1 U 687/15 (SG Ulm)

......................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Unfallkasse Baden-Württemberg,

Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,

Beklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter D r . B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Rechtsmittel gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2015 - L 1 SF 1580/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung einer Rechtsanwältin.

2

Mit Beschluss vom 30.3.2015 - S 1 U 687/15 - hat sich das SG Ulm für den Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 1.6.2015 - L 1 SF 1580/15 B - verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3.6.2015 eine Gehörsrüge erhoben und "Ergänzungsantrag" sowie Befangenheitsanträge gestellt und mit Schreiben vom 6.6.2015 und 16.6.2015 ergänzend die Bestellung eines Güterichters/Streitschlichters/Mediators beantragt. Mit Beschluss vom 7.7.2015 hat das LSG unter dem Az L 1 SF 1580/15 B die Gehörsrüge und die Befangenheitsanträge als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2015 eine weitere Gehörsrüge erhoben und Befangenheitsanträge und einen "Ergänzungsantrag" gestellt. Mit Schreiben vom 28.7.2015 hat die Vorsitzende des 1. Senats des LSG und Präsidentin des LSG dem Kläger mitgeteilt, dass keine Veranlassung bestehe, über die weitere rechtsmissbräuchliche Gehörsrüge und den Ergänzungsantrag erneut zu entscheiden und dass weitere gleichgeartete Eingaben nur noch zu den Akten genommen und nicht mehr beantwortet würden.

3

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 14.8.2015 an das BSG gewandt und beantragt, ihm für "Rechtsmittel gegen LSG BW ... 28.07.15 - L 1 SF 1580/15 ..." PKH zu gewähren und Rechtsanwältin B., K., beizuordnen.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin für ein Rechtsmittel gegen das Schreiben des LSG Baden-Württemberg vom 28.7.2015 - L 1 SF 1580/15 B - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).

5

Ein Rechtsmittel gegen das Schreiben des LSG vom 28.7.2015 an das BSG ist nicht statthaft. Als Rechtsmittelgericht ist das BSG darauf beschränkt, rechtsmittelfähige Urteile nach § 160 Abs 1 SGG oder Beschlüsse nach § 55a Abs 5 Satz 1, § 153 Abs 4, § 158 SGG der vorinstanzlichen Gerichte zu überprüfen. Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung stellt das Schreiben des LSG vom 28.7.2015 nicht dar. Ebenso ist der zuletzt in diesem Rechtsstreit ergangene Beschluss des LSG vom 7.7.2015 gemäß § 177 SGG nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar. Soweit der Kläger sich mit einem Rechtsmittel an das BSG gegen die Untätigkeit des LSG wenden will, ist ein solches Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17).

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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