Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 2 U 163/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 13.05.2015 - AZ: L 3 U 175/14
SG Hannover - AZ: S 36 U 238/09
BSG, 30.09.2015 - B 2 U 163/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 163/15 B
L 3 U 175/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 36 U 238/09 (SG Hannover)
..................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ................................................
gegen
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover,
Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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