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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 13 R 267/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28346
Aktenzeichen: B 13 R 267/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 12.06.2014 - AZ: L 2 R 241/12

SG Berlin - AZ: S 21 R 1402/08

BSG, 30.09.2015 - B 13 R 267/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 267/14 B

L 2 R 241/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 21 R 1402/08 (SG Berlin)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 12.6.2014 einen Anspruch des in Griechenland geborenen Klägers auf abschlagsfreie Regelaltersrente ab Juni 2007 unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums im Mai 1942 (anstelle des auf der für ihn im Jahr 1964 in Deutschland ausgestellten ersten Versicherungskarte vermerkten Geburtsdatums im September 1945) verneint.

2

Der Kläger hat gegen den am 20.6.2014 zugestellten Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.7.2014 beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 19.8.2014 auf die gemäß § 66 Abs 2 S 1 SGG maßgebliche Jahresfrist zur Begründung der Beschwerde hingewiesen. Eine Begründung wurde bislang jedoch nicht vorgelegt.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist bis zum Ablauf der am 23.6.2015 endenden Jahresfrist (§ 66 Abs 2 S 1 SGG - s hierzu BSG Beschluss vom 22.8.1995 - 5 BJ 50/95 - SozR 3-1500 § 66 Nr 5) nicht begründet worden und daher als nicht prozessordnungsgemäß zu verwerfen (§ 160a Abs 2, Abs 4 S 1 Teils 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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