Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 13 R 265/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28227
Aktenzeichen: B 13 R 265/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 08.06.2015 - AZ: L 4 R 136/14

SG Mainz - AZ: S 5 R 763/11

BSG, 30.09.2015 - B 13 R 265/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 265/15 B

L 4 R 136/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 R 763/11 (SG Mainz)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 8.6.2015 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., B., beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt. Er rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch das LSG, weil dieses nach Vorlage eines Befundberichts des Dr. E. und Hinweis auf seine Beschwerden sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Diakonie K. und der Reha-Ärzte A. kein weiteres Gutachten eingeholt habe und einem Antrag auf Vernehmung der behandelnden Ärzte nicht nachgekommen sei.

2

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden. Daher scheidet auch die Beiordnung von Rechtsanwalt K., B., aus (§ 121 ZPO).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 21.9.2015 nicht.

4

Der Kläger behauptet bereits nicht, auf die Anhörung des LSG hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss prozessordnungsgerechte Beweisanträge iS von § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO gestellt und damit dem Gericht im Sinne der Warnfunktion eines Beweisantrags vor Augen geführt zu haben, dass er den Sachverhalt noch nicht für geklärt hält. Wann er beantragt haben will, seine behandelnden Ärzte zu vernehmen, teilt er nicht mit. Ein solcher Antrag erfüllte zudem die Voraussetzungen eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags nach § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO nicht, weil es an der Bezeichnung eines Beweisthemas fehlte.

5

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, weil sie seine eingeschränkte Wegefähigkeit nicht hinreichend berücksichtige, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.