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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 12 KR 9/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28226
Aktenzeichen: B 12 KR 9/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.06.2015 - AZ: L 5 KR 188/15

SG Bayreuth - AZ: S 6 KR 263/14

BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 9/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 9/15 R

L 5 KR 188/15 (Bayerisches LSG)

S 6 KR 263/14 (SG Bayreuth)

..........................,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

1. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

2. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat, mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben, beim BSG eingegangen am 26.8.2015 gegen das ihm am 22.8.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 16.6.2015 ausdrücklich "Revision" eingelegt.

2

Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten gegen ein Urteil des LSG die Revision an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG im Urteil oder nachträglich durch Beschluss des BSG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Das LSG hat die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des BSG liegt nicht vor. Die Revision des Klägers ist daher nicht statthaft und muss gemäß § 169 S 2 und 3 SGG schon aus diesem Grunde als unzulässig verworfen werden, ohne dass es noch auf die Wahrung der gesetzlichen Form ankäme.

3

Der Kläger kann darüber hinaus, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, Rechtsmittel beim BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Insoweit wäre das Rechtsmittel auch unzulässig, wenn man es als Nichtzulassungsbeschwerde ansehen würde.

4

Die Verwerfung erfolgt gemäß § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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