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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 11 AL 65/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28225
Aktenzeichen: B 11 AL 65/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.07.2015 - AZ: L 3 AL 2570/13

SG Heilbronn - AZ: S 2 AL 3138/10

BSG, 30.09.2015 - B 11 AL 65/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 65/15 B

L 3 AL 2570/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 AL 3138/10 (SG Heilbronn)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie die geltend gemachte Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 41 133,64 Euro. Er hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.7.2015, das ihm am 20.7.2015 zugestellt worden ist, am 20.8.2015 Beschwerde eingelegt, diese jedoch in der Folge nicht begründet.

2

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 21.9.2015 nicht begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3, § 63 Abs 2 SGG, § 174 Abs 1 Zivilprozessordnung).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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