Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 8 SO 31/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 230/15 B ER - 22.07.2015
SG Gelsenkirchen - AZ: S 12 SO 120/15 ER
BSG, 30.07.2015 - B 8 SO 31/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 31/15 S
L 12 SO 230/15 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 12 SO 120/15 ER (SG Gelsenkirchen)
..............................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Datteln,
Lutherplatz 1, 45711 Datteln,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin K r a u ß und den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 1.6.2015 (Ablehnung von Sozialleistungen im einstweiligen Rechtsschutz) zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 22.7.2015). Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 23.7.2015 "Widerspruch/Beschwerde" eingelegt.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 22.7.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Söhngen
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