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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 3 P 15/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25764
Aktenzeichen: B 3 P 15/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 16.04.2015 - AZ: L 5 P 64/14

SG Trier - AZ: S 2 P 71/13

BSG, 30.07.2015 - B 3 P 15/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 15/15 B

L 5 P 64/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 P 71/13 (SG Trier)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Pflegekasse bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.4.2015 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.4.2015 mit einem am 28.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 11.6.2015 ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29.7.2015 verlängert worden. Eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zulässig (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 2.7.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten wurde die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils sowie durch Schreiben des Berichterstatters vom 2.7.2015 hingewiesen.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 29.7.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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