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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 14 AS 176/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28138
Aktenzeichen: B 14 AS 176/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 18.05.2015 - AZ: L 18 AS 273/15

SG Cottbus - AZ: S 14 AS 333/14 WA

BSG, 30.07.2015 - B 14 AS 176/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 176/15 B

L 18 AS 273/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 14 AS 333/14 WA (SG Cottbus)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Jobcenter Oberspreewald-Lausitz,

Adolfstraße 1 - 3, 01968 Senftenberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2015 - L 18 AS 273/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 22.5.2015 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.5.2015 mit einem am 15.6.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

2

Da die Beschwerde bis zum Ablauf der am 22.7.2015 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Hannappel

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