Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 14 AS 176/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 18.05.2015 - AZ: L 18 AS 273/15
SG Cottbus - AZ: S 14 AS 333/14 WA
BSG, 30.07.2015 - B 14 AS 176/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 176/15 B
L 18 AS 273/15 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 14 AS 333/14 WA (SG Cottbus)
..............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: ...........................................,
gegen
Jobcenter Oberspreewald-Lausitz,
Adolfstraße 1 - 3, 01968 Senftenberg,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2015 - L 18 AS 273/15 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 22.5.2015 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.5.2015 mit einem am 15.6.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der am 22.7.2015 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Hannappel
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