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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: B 13 R 184/15 B
Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wegen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente; Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens; Würdigung sich widersprechender Gutachten
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21004
Aktenzeichen: B 13 R 184/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 12.05.2015 - AZ: L 6 R 404/13

SG Koblenz - AZ: S 10 R 244/11

Rechtsgrundlagen:

§ 44 SGB X

§ 169 bs. 2 Nr. 3 SGG

§ 103 SGG

BSG, 30.06.2015 - B 13 R 184/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog. Obergutachten besteht nicht.

2. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen.

3. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.

4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt nur einen Anspruch darauf, "gehört", nicht aber mit einer Rechtsansicht auch "erhört" zu werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 184/15 B

L 6 R 404/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 R 244/11 (SG Koblenz)

.....................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter Dr. K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 12.5.2015 einen von der Klägerin im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Bescheide, mit denen sie den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom März 2009 abgelehnt hat, nicht zurückgenommen. Denn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung am 11.11.2007 habe die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfüllt. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung folge der Senat dem im (mit einer Klagerücknahme beendeten) Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz S 17 R 945/09 erstatteten Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Klersy vom 17.2.2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 31.5.2010. Dieser habe sämtliche im Zeitpunkt der Begutachtung in der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte befindlichen Sachverständigengutachten und sonstigen medizinischen Unterlagen berücksichtigt. Selbst aber wenn man mit dem am 24.4.2009 auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gast-Rüdesheim ein unter dreistündiges Leistungsvermögen erst seit ca Mitte 2008 annähme, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil auch zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Weitere Sachverhaltungsermittlungen seien nicht veranlasst.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 15.5.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. In ihrem Begründungsschreiben vom 1.6.2015 beruft sie sich insbesondere auf Verfahrensmängel. Für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

3

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5

Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil bzw der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schreiben vom 1.6.2015 nicht ersichtlich. Eine Beiziehung der einen Antrag auf medizinische Rehabilitation betreffenden Verfahrensakte S 1 R 781/14 vom SG Koblenz war im Hinblick auf den vorgenannten Streit- bzw Prüfungsgegenstand des hier anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht erforderlich.

7

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den von der Klägerin angegriffenen LSG-Beschluss auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.

8

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass von der Klägerin der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

9

Schließlich lässt sich kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

10

Zu weiteren Sachverhaltsermittlungen über die bereits im rentenrechtlichen Verfahren vorliegenden Sachverständigengutachten und die sonstigen umfangreichen medizinischen Unterlagen hinaus musste sich das LSG im Rahmen des hier vorliegenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X von Amts wegen nicht gedrängt fühlen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Eine neue Begutachtung erfordert gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 ZPO, dass das (bzw die) bereits vorhandenen Gutachten "ungenügend" ist (sind). Konkrete (objektivierbare) Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Klersy vom 17.2.2010 (nebst ergänzender Stellungnahme vom 31.5.2010), auf das das LSG seine Entscheidung insbesondere gestützt hat, schwere Mängel aufweist oder in sich widersprüchlich ist, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat Dr. Klersy auch sämtliche zum Zeitpunkt seiner Begutachtung aktenkundigen Sachverständigengutachten (ua auch das Gutachten von Dr. Auge vom April 2009) und medizinischen Berichte (ua auch den Bericht von Dr. Simon vom Dezember 2008) berücksichtigt.

11

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin meint, das LSG hätte ein "Obergutachten" zur zeitlichen Einordnung des Eintritts des Versicherungsfalls einholen müssen. Ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog Obergutachten besteht nicht (stRspr, vgl zB Senatsbeschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris RdNr 5, 11). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).

12

Eine Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO durch das Berufungsgericht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat schon gegenüber dem LSG keine hinreichend konkreten (sachdienlichen) Punkte bzw Fragen benannt, die einer (weiteren) ergänzenden (mündlichen) Erläuterung durch den bzw die benannten Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen noch bedurft hätten. Im Hinblick auf das hier im Rahmen des § 44 SGB X von der Klägerin verfolgte Rentenbegehren musste sich das Berufungsgericht auch nicht zur Beiziehung der einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation betreffenden Verfahrensakte des SG Koblenz S 1 R 781/14 gedrängt sehen.

13

Dass die Klägerin mit den Feststellungen des LSG zu ihrem (aufgehobenen) Leistungsvermögen und hier insbesondere mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen zeitlichen Einordnung des Eintritts des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung unter Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten sowie der sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht einverstanden ist, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.

14

Schließlich ist auch kein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ersichtlich, weil die Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege nach § 153 Abs 4 SGG ergangen ist. Denn die Klägerin ist gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG vom LSG vor der Entscheidung angehört worden. Dass die Klägerin mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden ist, ist für das vom Berufungsgericht gewählte Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG unerheblich. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht von dem in der genannten Vorschrift eröffneten Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, zB weil seiner Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12 ff), sind nicht ersichtlich.

15

Dass das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt der Klägerin nur einen Anspruch darauf, "gehört", nicht aber mit ihrer Rechtsansicht auch "erhört" zu werden (stRspr, vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13; Senatsbeschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris RdNr 13 mwN).

III

16

Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Berufungsentscheidung hingewiesen worden.

17

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Kaltenstein
Dr. Oppermann

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