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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.05.2016, Az.: B 8 SO 14/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17935
Aktenzeichen: B 8 SO 14/16 S
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 31.08.2015 - AZ: L 15 SO 334/14 B ER

LSG Berlin-Brandenburg - AZ: L 15 SO 333/14 B ER PKH

SG Berlin - AZ: S 212 SO 2875/14 ER

BSG, 30.05.2016 - B 8 SO 14/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 14/16 S

L 15 SO 334/14 B ER und L 15 SO 333/14 B ER PKH (LSG Berlin-Brandenburg)

S 212 SO 2875/14 ER (SG Berlin)

.......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Eichborndamm 215 - 239, 13437 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4.11.2014 (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes sowie Prozesskostenhilfe) als unzulässig verworfen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 31.8.2015). Hiergegen hat der Antragsteller mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, die Revision an das Bundessozialgericht zuzulassen.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 31.8.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht anfechtbar. Die Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Behrend
Söhngen

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