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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2016, Az.: B 4 AS 34/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14931
Aktenzeichen: B 4 AS 34/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 08.01.2016 - AZ: L 5 AS 574/14

SG Magdeburg - AZ: S 16 AS 470/11

BSG, 30.03.2016 - B 4 AS 34/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 34/16 B

L 5 AS 574/14 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 16 AS 470/11 (SG Magdeburg)

....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Börde,

Gerikestraße 3, 39340 Haldensleben,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit seinen Umzügen am 15.1.2011 und 1.4.2012 nach dem SGB II.

2

Das SG Magdeburg hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 5.11.2014). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen (Beschluss vom 8.1.2016). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, diese aber nicht innerhalb der bis zum 15.3.2016 laufenden Frist begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr die Niederlegung der Vertretung des Klägers angezeigt. Mit Schreiben vom 10.3.2016 hat der Kläger selbst die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

3

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Hieran fehlt es, weil die Frist zur Begründung der Beschwerde verstrichen ist, ohne dass der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form vorgelegt hätte. Dem Kläger wäre wegen Versäumung dieser Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn die Begründungsfrist ist nicht unverschuldet verstrichen. Ein Beschwerdeführer, der bereits zur Einlegung der Beschwerde PKH beantragt, ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb der Einlegungsfrist nicht nur das PKH-Gesuch, sondern auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) in der gebotenen Form einreicht, dh mit dem durch die PKH-Formular-Verordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 S 1; SozR 1750 § 117 Nr 3 S 3; SozR 1750 § 117 Nr 4 S 7). Nichts anderes kann gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - zwar fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist und PKH (nur) zur Begründung der Beschwerde beantragt worden ist. In diesem Falle muss der Beschwerdeführer auf dem vorgeschriebenen Formular die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorlegen, sofern er daran nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist (BSG Beschluss vom 5.2.2010 - B 2 U 287/09 B - mwN). Eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht abgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er hieran unverschuldet verhindert war.

5

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Sie ist nicht innerhalb der bis zum 15.3.2016 laufenden Frist begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Eine Verlängerung der Frist, wie sie der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2016 beantragt hat, kommt nicht in Betracht, weil sie vor ihrem Ablauf nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten beantragt worden ist (§ 160a Abs 2 S 2, § 73 Abs 4 SGG).

6

Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Mutschler

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