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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2016, Az.: B 4 AS 22/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14457
Aktenzeichen: B 4 AS 22/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 17.12.2015 - AZ: L 8 AS 27/11

SG Rostock - AZ: S 17 AS 109/08

BSG, 30.03.2016 - B 4 AS 22/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 22/16 B

L 8 AS 27/11 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 17 AS 109/08 (SG Rostock)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Bad Doberan,

Kopernikusstraße 1 a, 18057 Rostock,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S. K n i c k r e h m

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Alg II für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 als Zuschuss anstelle eines Darlehens.

2

Das SG Rostock hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.1.2011). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen (Urteil vom 17.12.2015). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben am 26.1.2016 Beschwerde eingelegt.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG), worüber die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG belehrt worden ist.

4

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Knickrehm

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