Beschl. v. 30.03.2016, Az.: B 1 KR 2/16 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 10.03.2016 - AZ: L 4 KR 68/16 B ER
SG Hannover - AZ: S 69 KR 134/16 ER
BSG, 30.03.2016 - B 1 KR 2/16 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 2/16 S
L 4 KR 68/16 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 69 KR 134/16 ER (SG Hannover)
...............................................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter P r o f . D r . H a u c k und C o s e r i u
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das SG Hannover hat den Antrag der Klägerin, ihr für eine Labienkorrekturoperation einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, mit Beschluss vom 11.2.2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 10.3.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 16.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 14.3.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin bereits im Beschluss des LSG vom 10.3.2016 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf analogen Anwendung des § 193 SGG.
Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu
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