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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2016, Az.: B 13 R 34/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16033
Aktenzeichen: B 13 R 34/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 15.10.2015 - AZ: L 6 R 179/15

SG Augsburg - AZ: S 1 R 916/14

BSG, 30.03.2016 - B 13 R 34/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 34/16 B

L 6 R 179/15 (Bayerisches LSG)

S 1 R 916/14 (SG Augsburg)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 28.12.2015, hier eingegangen am 29.1.2016, gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 15.10.2015 (zugestellt am 14.12.2015) gewandt und ua ausgeführt, er sei mit dem Urteil des LSG nicht zufrieden. Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2016 hat der Kläger geltend gemacht, er "warte noch auf sein Recht". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb dreier Monate nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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