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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.01.2015, Az.: B 12 KR 6/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11045
Aktenzeichen: B 12 KR 6/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 10.11.2014 - AZ: L 16 KR 620/14 B ER

SG Detmold - AZ: S 5 KR 410/14 ER

BSG, 30.01.2015 - B 12 KR 6/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 6/14 S

L 16 KR 620/14 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 5 KR 410/14 ER (SG Detmold)

..........................................................................................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

IKK classic,

Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mit am 8.12.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2014 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Detmold vom 30.9.2014 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Beck

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