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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2014, Az.: B 4 AS 202/14 B
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30199
Aktenzeichen: B 4 AS 202/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 26.05.2014 - AZ: L 13 AS 322/13

SG Stade - AZ: S 28 AS 406/12

BSG, 29.12.2014 - B 4 AS 202/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

2. Der Beschwerdeführer hat deshalb darzulegen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 202/14 B

L 13 AS 322/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 28 AS 406/12 (SG Stade)

............................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Landkreis Verden Fachdienst Arbeit - Kommunales Jobcenter Verden,

vertreten durch den Landrat,

Lindhooper Straße 67, 27283 Verden,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen B e h r e n d und H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Belastungen aus einem Darlehensvertrag iHv monatlich 177,38 Euro als (weitere) Kosten der Unterkunft (KdU). Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 17.9.2013 hatte keinen Erfolg (Beschluss des LSG vom 26.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Zins- und Tilgungsbelastungen des Klägers, die ohne Zusammenhang mit der Objektfinanzierung seien, könnten nicht als tatsächliche Unterkunftsaufwendungen berücksichtigt werden. Auf der Immobilie lastende (Grund-)Schulden, die nicht Finanzierungskosten seien und die nicht als Aufwendungen für die Unterkunft geltend zu machen seien, könnten ggf vom Grundsicherungsträger nach § 22 Abs 8 SGB II zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Hierfür sei indes eine hinreichend konkrete Gefährdung der Unterkunft erforderlich, an der es fehle.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

3

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

4

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb darzulegen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, mit dem Darlehensvertrag vom 10.3.2005 über eine Summe von 33 000 Euro, aus welcher die monatliche Belastung iHv 177,38 Euro folge, habe er die im Grundbuch am 5.3.2004 eingetragene Zwangsversteigerung durch das Land Niedersachsen aus der Sicherungshypothek durch das Finanzamt Viersen vom 11.2.2002 abwenden können. Von der Rechtsprechung des BSG sei nicht geklärt, ob nur Finanzierungskosten im Rahmen des Erwerbs oder Erhalts des angemessenen Hausgrundstücks zu übernehmen seien oder ob auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit entstandene Forderungen vom SGB II-Träger zur Abwendung einer Zwangsversteigerung zu tragen seien. Eine Klärungsbedürftigkeit der angedeuteten Rechtsfrage ist mit diesem Vortrag nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt, weil es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG fehlt. Der Kläger erwähnt lediglich das Urteil des 14. Senats des BSG vom 18.6.2008 (B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13), setzt sich jedoch nicht mit den nachfolgenden Urteilen der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG auseinander, in denen die engen Grenzen für die Übernahme von Ratenzahlungen auf den Kaufpreis und Tilgungsleistungen im Rahmen der von dem Kläger hier begehrten KdU dargelegt werden (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Hannappel

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