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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2014, Az.: B 14 AS 316/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30256
Aktenzeichen: B 14 AS 316/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 13.11.2014 - AZ: L 4 AS 302/14

SG Hamburg - AZ: S 41 AS 2915/12

BSG, 29.12.2014 - B 14 AS 316/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 316/14 S

L 4 AS 302/14 (LSG Hamburg)

S 41 AS 2915/12 (SG Hamburg)

......................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14.7.2014 nach § 153 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 12.12.2014 beim Bundessozialgericht ausdrücklich Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die vom Kläger dennoch eingelegte Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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