Beschl. v. 29.12.2014, Az.: B 14 AS 316/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 23.10.2014 - AZ: L 7 AS 829/13
SG Augsburg - AZ: S 15 AS 576/13
BSG, 29.12.2014 - B 14 AS 316/14 B
Redaktioneller Leitsatz:
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn Zulassungsgründe i.S. des § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 316/14 B
L 7 AS 829/13 (Bayerisches LSG)
S 15 AS 576/13 (SG Augsburg)
1. .................................................,
2. .................................................,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Jobcenter Dillingen a.d. Donau,
Rosenstraße 4, 89407 Dillingen,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Kläger, ihnen für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Kläger selbst begründen ihren Antrag auf PKH mit allgemeinen Ausführungen, aus diesen ist jedoch kein Zulassungsgrund im obigen Sinne ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70), nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache, in der um die Rechtmäßigkeit einer Anhörung der Kläger nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gestritten wird, von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere haben die Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG erklärt.
Die gleichzeitig mit den Anträgen auf PKH von den Klägern persönlich eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden sind.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel
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