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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2015, Az.: B 13 R 300/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33683
Aktenzeichen: B 13 R 300/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 21.04.2015 - AZ: L 18 KN 91/14

BSG, 29.10.2015 - B 13 R 300/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 300/15 B

L 18 KN 91/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 KN 200/13 (SG Dortmund)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 21.4.2015 (dem Kläger zugestellt am 22.7.2015) einen Anspruch des in Marokko lebenden Klägers auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.7.2015, das am 5.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist. Das Schreiben des Klägers ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.4.2015 auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 22.10.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4).

3

Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 6.8.2015 besonders hingewiesen worden.

4

Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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