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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2014, Az.: B 5 R 26/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26351
Aktenzeichen: B 5 R 26/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 07.05.2014 - AZ: L 4 R 2037/12

SG Karlsruhe - AZ: S 12 R 2691/09

BSG, 29.10.2014 - B 5 R 26/14 BH

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Urteil vom 7.5.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer zweijährigen Leistung zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung zum Technischen Produktdesigner als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint.

2

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

3

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Solche Zulassungsgründe sind nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7

Zu den Voraussetzungen, wann ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe besteht, der in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt ist, und in welchem Umfang das Gericht eine solche Ermessensentscheidung überprüfen kann, besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 25, 27, 28 ff; Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, SGB VI § 13 RdNr 4, 13, 14, Stand April 2010 bzw April 2009). Was "Streitgegenstand" im sozialgerichtlichen Verfahren ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 95 RdNr 1, 4, 5 und 7 mwN).

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG bei vergleichbarem Sachverhalt einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach Maßgabe der genannten Vorgaben liegt auch insbesondere keine Divergenz zu Urteilen des BSG vom 3.7.1991 - 9b/7 RAr 142/89 - (BSGE 69, 128 = SozR 3-4100 § 56 Nr 3) sowie vom 28.3.1990 - 9b/7 RAr 92/88 - (BSGE 66, 275 = SozR 3-4100 § 56 Nr 1) vor, weil das LSG von einem anderen Sachverhalt - In-Aussicht-Stellen von Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Bereiterklärung der Leistung eines Eingliederungszuschusses an einen Arbeitgeber - ausgegangen ist. Aufgrund dessen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in seinem Urteil in Frage gestellt hat.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

Der Kläger rügt zum einen eine Verletzung des § 103 SGG. Er macht insbesondere geltend, das LSG habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt. Der Verweis auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Ermessensentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 27.5.2009) entbinde das LSG nicht von der Sachaufklärung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

11

Aus diesem Vorbringen ist eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht abzuleiten. Es kann offenbleiben, ob der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat. Denn ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG (vgl Leitherer, SGG, aaO, § 160a RdNr 16 f), wonach es bei der Beurteilung der Ermessensentscheidung der Beklagten allein auf den Zeitpunkt der letzten im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung ankam, musste sich das LSG nicht gedrängt fühlen aufzuklären, ob die von der Beklagten nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgeschlagenen Maßnahmen für den Kläger ungeeignet gewesen waren.

12

Der Kläger macht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK) geltend. Hierzu trägt er vor, das LSG sei seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen. Dadurch fühle er sich in seinem Anspruch aus Art 103 Abs 1 GG verletzt.

13

Aus dem Umstand, dass der Senat im Hinblick auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bzw dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl BSGE 69, 128, 131 = SozR 3-4100 § 56 Nr 3 sowie Keller, SGG, aaO, § 54 RdNr 34a mwN) keine weitere Sachaufklärung betrieben hat, kann der Kläger nicht schlussfolgern, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann erst ausgegangen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl BVerfG vom 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93 - Juris RdNr 21). Derartige besondere Umstände sind hier nicht feststellbar.

14

Schließlich macht der Kläger bei einer Verfahrensdauer von über fünf Jahren aufgrund der Untätigkeit der Beklagten eine Unangemessenheit des Verwaltungsverfahrens geltend. Aus Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 EMRK leite sich ein Anspruch des Beteiligten auf ein Verfahren und somit eine Entscheidung in angemessener Zeit ab. Dieser Anspruch beschränke sich keineswegs nur auf Gerichtsverfahren.

15

Sofern sich die Rüge ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren bezieht, kann damit ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht werden. Denn Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist grundsätzlich allein ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Nur ausnahmsweise kann auch ein Verfahrensfehler die Zulassung rechtfertigen, der dem SG unterlaufen ist, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl Leitherer, SGG, aaO, § 160 RdNr 16a mwN).

16

Soweit der Kläger wegen der Dauer des Verfahrens vor dem LSG eine sog Verzögerungsrüge iS von § 202 SGG iVm § 198 Abs 3 GVG erhoben hat, kann es offenbleiben, ob nach den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Verfahren insgesamt oder speziell das Verfahren in der Berufungsinstanz die durch das Gebot des fairen Verfahrens gezogene zeitliche Grenze überschritten hat. Denn ein derartiger Mangel kann die Zulassung der Revision nicht begründen. Es ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte überlange Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst habe, diese also iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem Mangel beruhen könne. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Klägers auf ein zügiges, in angemessener Frist durchgeführtes Verfahren könnte im Übrigen durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren oder durch die Zurückweisung nach § 160a Abs 5 SGG nicht geheilt werden; das Verfahren würde sich im Gegenteil bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13 mwN).

17

Eine - vermeintliche - Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, die der Kläger möglicherweise zum Gegenstand seiner Nichtzulassungsbeschwerde machen möchte, lässt sich mit Zulassungsrügen nicht überprüfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

18

Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen war, hat er nach § 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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