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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2014, Az.: B 1 KR 18/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26346
Aktenzeichen: B 1 KR 18/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 24.10.2014 - AZ: L 1 KR 346/14 B ER

SG Berlin - AZ: S 81 KR 1580/14 ER

BSG, 29.10.2014 - B 1 KR 18/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 18/14 S

L 1 KR 346/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 81 KR 1580/14 ER (SG Berlin)

...............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BKK Verkehrsbau Union,

Lindenstraße 67, 10969 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 18.9.2014 den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss des SG Berlin gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24.10.2014 unter gleichzeitiger Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.10.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.10.2014 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

2. Die Beschwerde ist aus dem zu 1. genannten Grund und auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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