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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2014, Az.: B 14 AS 280/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31055
Aktenzeichen: B 14 AS 280/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.09.2014 - AZ: L 16 AS 647/14 B ER

SG Regensburg - AZ: S 4 AS 525/14 ER

BSG, 29.10.2014 - B 14 AS 280/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 280/14 S

L 16 AS 647/14 B ER (Bayerisches LSG)

S 4 AS 525/14 ER (SG Regensburg)

...................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter im Landkreis Cham,

Arbeitsamtstraße 8, 93413 Cham,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12.8.2014 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 17.10.2014 beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

In der Sache steht der Antragstellerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG) und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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